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FUN CAR - Mietbedingungen

1. Allgemeines

Die FunCar Autovermietung - Garage61 GmbH

(nachfolgend Vermieter oder FunCar genannt) vermietet das auf dem Mietvertrag beschriebene Fahrzeug gemäß den dort genannten und den nachfolgenden Bedingungen. Der im Mietvertrag genannte Mieter erkennt diese Mietbedingungen mit seiner Unterschrift an. Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die dort gemachten Angaben und nachstehende Mietbedingungen. Eventuelle weitere Zusatzvereinbarungen erfordern die Schriftform. Der Mieter stimmt hiermit zu, dass seine Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag edv-unterstützt weiterverarbeitet werden. Der oder die Unterzeichner dieses Vertrages (Mieter, Fahrer) haften für diesen Vertrag persönlich als Gesamtschuldner.

2. Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter hat das Fahrzeug sowohl bei der Übernahme als auch bei Rückgabe auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Ausrüstung zu überprüfen. Festgestellte Mängel oder Beanstandungen werden jeweils in einem vom Vermieter vorbereiteten Übergabe-Protokoll festgehalten. Diese sind vom Mieter und Vermieter zu unterschreiben. Mieter und Vermieter erkennen den Inhalt des jeweiligen Übergabe-Protokolls durch ihre Unterschrift als für sich verbindlich an.

Der Mieter verpflichtet sich nach Massgabe der Preisliste des jeweils zur Anwendung kommenden Fahrzeugtarifes eine Kaution an FunCar zu zahlen, bevor ihm das Fahrzeug übergeben wird.

Stornierungen müssen schriftlich erfolgen und zwar direkt beim Vermieter. Die Stornogebühren betragen bis 3 Tage vor reserviertem Anmietzeitpunkt € 50. Holt der Mieter das gebuchte Fahrzeug bei Mietbeginn nicht ab, wird neben dem Mietentgelt eine Bearbeitungsgebühr von € 50 erhoben.

Der Mieter erklärt hiermit, dass er das Fahrzeug in ordnungsgemäßem und betriebs- und verkehrssicherem Zustand sowie ohne Mängel erhalten hat. Der Mieter bestätigt den Empfang der weiteren Ausstattung:

KFZ-Papiere, Verbandskasten, Warndreieck, Warnweste, Werkzeug, Unfall-Schadensblatt und unverletzter Tachoplombe.

Alle bei der Übernahme ohne genaue fachgerechte Untersuchung erkennbaren Schäden hat der Mieter (unbeschadet etwaiger Gewährleistungsbestimmungen) unmittelbar nach der Übergabe dem Vermieter bekanntzugeben. Bei Versäumnis dieser Meldepflicht kommt der Mieter für sämtliche dem Vermieter dadurch entstehenden Schäden (insbesondere aus Beweis- und Aufklärungsproblemen resultierend) auf.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug und dessen Ausstattung in schonender Weise zu behandeln. Es ist in gleichem unversehrtem Zustand und Ausstattung an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort und Datum zurückzugeben. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn dieses schuldhaft und vorsätzlich nicht in Übereinstimmung mit diesem Mietvertrag benutzt wird.

Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag in Rechnung gestellt. Eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurückgegeben, erfolgt eine polizeiliche Anzeige.

Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Das bedeutet:
- es darf außen keine sichtbaren Verschmutzungen aufweisen
- eventueller Abfall muss beseitigt sowie Sitze, Fussraum, Türen, Kofferraum, Armaturen und Scheiben müssen sauber sein.

Von dieser Verpflichtung kann sich der Mieter bereits bei der Buchung durch Zahlung einer Reinigungspauschale in Höhe von € 15 befreien.

Wird das Fahrzeug ungereinigt zurückgegeben, ohne daß die Pauschale gebucht ist, wird dem Mieter die Reinigung des Fahrzeugs mit € 15 berechnet.

FunCar erteilt dem Mieter bei Rückgabe für sämtliche Zusatzkosten, wie Mehrkilometerabrechnung, etwaige Tank- oder Reinigungspauschalen oder anderes eine Rechnung.

Die Miete ist im Voraus zu entrichten.

3. Führungsberechtigte

Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung und ausdrücklicher Zustimmung von FunCar auch von anderen Personen gefahren werden. Die Zustimmung von FunCar gilt für die entsprechend der gesonderten Vereinbarung im Mietvertrag mit ihren Vor- und Zunamen sowie der Führerscheinnummer eingetragenen sonstigen Personen als erteilt.

Sofern das Fahrzeug mit Zustimmung des Mieters von einer zusätzlichen Person gefahren werden soll, wird hierfür durch FunCar ein zusätzliches Entgelt, gemäß den “Mietinformationen“ berechnet.

Der oder die Fahrzeugführer müssen den Anforderungen von FunCar hinsichtlich des Alters und der Mindestdauer des Führerscheinbesitzes und der Führerscheinklasse entsprechen (siehe “Mietinformationen“).

4. Nutzung des Fahrzeuges

Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Es darf für folgende Zwecke nicht verwendet werden:

* in den gemieteten Kraftfahrzeugen besteht Rauchverbot

* zur unerlaubten Weitervermietung oder gewerblichen Nutzung

* zur entgeltlichen Personen- und Transportbeförderung

* für Autorennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen motorsportlichen Veranstaltungen

* für den Transport von Tieren oder Gütern, die zu einer Beschädigung oder Verschmutzung des Wagens führen könnten

* zum Transport gefährlicher Stoffe

* von einer unter Einfluß von Alkohol oder Drogen stehenden Person

* zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder von Gegenständen

* zur Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften

* zu Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat seine schriftliche Erlaubnis im Mietvertrag erteilt. Bei Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis trägt der Mieter die Verantwortung für die Einhaltung der jeweiligen Zoll-, Einfuhr- und sonstigen Bestimmungen. Er haftet durch bedingungsgemäß fehlenden Versicherungsschutz für sämtliche Schäden am Fahrzeug und für dessen Verlust.

Treibstoffkosten sind vom Mieter zu übernehmen. Ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters darf der Mieter am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vornehmen. Bei Nichtbenutzung des Fahrzeuges sind Türen, Fenster und Lenkradschloss verschlossen zu halten. Bei Vorhandensein einer Alarmanlage oder einer Diebstahlsicherung ist diese am Fahrzeug zu aktivieren.


Bei Ausfall des Kilometerzählers werden bei nicht erfolgter Meldung automatisch 600 km veranschlagt.

Bei Rollern - Helmpflicht

Nach Artikel 171 des italienischen Strassenverkehrsgesetzes (Codice della Strada) muss der Fahrer eines zweirädrigen Kraftrades sowie der Beifahrer einen Helm tragen. Dies gilt für alle Krafträder, also sowohl für Motorräder als auch Kleinkrafträder (z.B. Motorroller). Es dürfen nur solche Helme benutzt werden, die den vom Transportministerium festgelegten Normen entsprechen und die die entsprechend der ECE-Regelung (Economic Commission of Europe) Nr. 22-05 gebaut, geprüft, genehmigt und mit dieser ECE-Regelung vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Nach Art. 170 Abs.1 Codice della Strada muss der Fahrer eines Motor- oder Kleinkraftrades die volle Bewegungsfreiheit der Arme, Hände und Beine haben; er muss korrekt sitzen und das Lenkrad mit beiden Händen halten bzw. mit einer Hand, wenn dies zum Manövrieren oder für Handzeichen erforderlich ist. Darüber hinaus muss das Vorderrad während der Fahrt stets Bodenkontakt haben. Geldbussen aus der Missachtung dieser Vorschriften und/oder eventuelle Kosten aus der Beschlagnahmung des Fahrzeugs (Wiederbeschaffung, Mietausfall etc.) trägt der Mieter.

4.2 Abstellen des Fahrzeuges

Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es zu verschliessen und abzusichern. Er sorgt dafür, dass das Lenkradschloss eingerastet sowie die Handbremse angezogen ist. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich aufzuheben. Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen benutzt, haftet der Mieter ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne Betragsbegrenzung insbesondere bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon.

5. Pflichten des Mieters bei Schadensfall oder Panne

Tritt ein Verkehrsunfall ein, verhält sich der Mieter oder Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflicht und Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages. Der Mieter ist in solchen Fällen verpflichtet:

* unverzüglich anzuhalten

* alle Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen- oder Sachschadens zu treffen

* den Unfall- oder Pannen-Sachverhalt festzuhalten. Namen und Anschriften aller beteiligten Personen und Zeugen, das/die polizeiliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherer aufzuschreiben. Der Mieter übergibt dem Vermieter eine detaillierte und wahrheitsgetreue Unfalldarstellung mit einer Skizze in Form eines Unfallberichtes.

* keine Schuld- oder Haftungserklärung abzugeben

* unverzüglich die nächste Polizeistation zu verständigen und den Unfall unbedingt aufnehmen zu lassen. Dies ist auch erforderlich, wenn kein Personenschaden entstanden ist.

* bei Unfällen mit unbekannten Gegnern unverzüglich bei der nächsten Polizei Anzeige zu erstatten

* den Vermieter sofort telefonisch oder per Fax oder falls dies nicht möglich ist, schriftlich zu benachrichtigen und dessen Anweisung abzuwarten. Der Mieter hat FunCar und deren Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalles zu unterstützen.

Der Mieter und ein ermächtigter Fahrer sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt, die im Büro des Vermieters einzusehen ist. Bei Pannen ist der Vermieter sofort telefonisch oder per Fax zu verständigen

6. Mietgebühr

Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benützung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen:

6.1 - Die Mietgebühren, die in den gültigen Preislisten angeführt sind bzw. die Mietgebühren, die im Mietvertrag vereinbart sind.

6.2 - Werden Kilometergebühren vereinbart, sind diese zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis zu entrichten. Zur Berechnung der Kilometergebühr werden die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt.

6.3 - Gebühren für die erweiterte Haftungsreduktion oder sonstige Nebenkosten, soweit sie im Mietvertrag vereinbart werden.

6.4 - Gebühren für die Zustellung und/oder Abholung des Fahrzeuges soweit sie im Mietvertrag vereinbart sind. Wird as Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht, ist der Vermieter berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Normaltarif in Rechnung zu stellen.

6.5- Alle Steuern.

6.6 - Gebühren, Strafen oder Kosten, die aus der Verletzung von Verkehrsvorschriften resultieren.

6.7 - Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung der Mietgebühr nicht zu.

6.8 - Alle Kosten die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz im Zusammenhang mit Schäden am Fahrzeug (auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc. entstehen, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft.

6.9 - Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften benützt worden ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters derart, dass sie die in der Preisliste angegebene umseitig vereinbarte Höchstsumme nicht übersteigt bzw. sich höchstens auf die in der gültigen Preisliste angegebene oder umseitig vereinbarte festgelegte Summe reduziert, wenn der Mieter und der Vermieter im Voraus die erweiterte Haftungsbeschränkung vereinbart haben.

Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Verstöße schadenursächlich waren oder den Ersatz durch die Versicherung verhindern.

Die aufgelaufenen Mietkosten sowie Schadenszahlungen sind bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Mieter fällig.

6.10 - Der Mieter trägt etwaige anfallende Kosten für Betankung, der Garagierung, die Benutzung von mautpflichtigen Strassen - Vignette.

7. Haftung des Mieters

Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Demzufolge haftet der Mieter während der Mietdauer für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Fahrzeug oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen. Der Fahrzeugschaden berechnet sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. etwaiger Wertminderungen oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Der Mieter haftet weiterhin für Folgekosten, wie Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall und anteilige Verwaltungskosten.

Hat der Mieter den Schaden zu vertreten, so haftet er gegenüber FunCar für den Mietausfallschaden bis zur Höhe einer Tagesmiete (gem. Preisliste) für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug FunCar nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.

Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeuges durch einen Mieter.

8. Haftungsbeschränkung

Der Mieter kann seine Haftung durch die Vereinbarung einer gesonderten Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl gegen Zahlung entsprechender Zusatzgebühren auf eine spezielle Selbstbeteiligung pro Schadensfall (Kaskoversicherung) reduzieren. Die Höhe der Selbstbeteiligung und die Zusatzgebühr ergeben sich aus den “Mietinformationen“. Es besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Fehlbedienung des Fahrzeuges entstanden sind (Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit einer falschen Kraftstoffsorte etc.).

Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der unter Ziffer 4. und 5. genannten Pflichten verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter gegen das Einreiseverbot verstößt und wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden verursacht hat und bei einem Schadensfall die Polizei nicht eingeschaltet hat.

9. Vertragsbeendigung

Nach dem Ablauf der vereinbarten Mietdauer endet der Vertrag. FunCar ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der/die Mieter das Fahrzeug in vertragswidriger Weise gebraucht oder vertragliche Pflichten erheblich verletzt. Die Kündigungserklärung von FunCar kann mündlich, insbesondere auch telefonisch erklärt werden.

10. Verjährung

Sobald ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von FunCar gegen den Mieter erst fällig, wenn FunCar die Ermittlungsakte eingesehen hat. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.

11. Rückgabe des Fahrzeuges

Nach Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug an dem vereinbarten Ort an FunCar zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug nebst etwaigen weiteren Mietgegenständen wie Sonderzubehör (z.B. Kindersitze oder Navigationsgeräte) in dem Zustand zurückzugeben, in dem es von ihm übernommen wurde. Die übliche Abnutzung des Fahrzeuges ist hiervon ausgenommen.

Die Rückgabe kann nur während der Büro-Öffnungszeiten von FunCar (siehe „ Mietinformationen“) und nur an Mitarbeiter von FunCar erfolgen.

Für den Fall, daß das Fahrzeug außerhalb der Büro-Öffnungszeiten oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgebracht wird, verlängert sich der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Öffnung des Büros.

Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben, so hat FunCar das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu bringen. Der Mieter zahlt in diesem Fall für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des Standardarifs. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Sondertarif vereinbart wurde.

12. Zahlungsverpflichtungen des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an FunCar den Gesamtbetrag zu zahlen, der sich aus den auf Einzelpositionen des Mietvertrages ergibt. Die Abrechnung des bei der Rückgabe eventuell fehlenden Kraftstoffes nebst Betankungsservice ist hierin eingeschlossen. Wird die Rechnung mit einer Kreditkarte bezahlt, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenfirma zu belasten. Diese Ermächtigung gilt insbesondere auch für eventuelle Nachbelastungen wegen Mietkorrekturen, Schadensfällen einschließlich eventueller Abschleppkosten, Strafzettel aus Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallende Verwaltungskosten für die Bearbeitung.

Der Mieter ist nicht berechtigt, mit von ihm behaupteten aber von FunCar bestrittenen Gegenforderungen gegen die Zahlungsansprüche von FanCar aufzurechnen. Dem Mieter steht insbesondere kein Zurückbehaltungsrecht wegen derartiger Ansprüche zu.

13. Haftung von FunCar

FunCar haftet lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinausgehende Ansprüche, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen. Ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FunCar auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist die Haftung dem Umfang nach auf die Höhe des vertragsspezifischen Schadens begrenzt. Wird das Fahrzeug im Zusammenhang mit Straftaten verwendet, übernimmt FunCar keine Haftung.

14. Schlußbestimmung

Die event. Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Sofern der Mieter ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist und er im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder er im Inland beschäftigt ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, ansonsten ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort Bozen in Italien.